Das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen

Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Ex-Jugoslawien zunächst von allen Teilrepubliken nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit übernommen wurde und somit weiterhin gültig war, hat Kroatien dann mit Deutschland mit Wirkung ab dem 1.1.2007 ein gänzlich neues DBA abgeschlossen.

Das Abkommen bezieht sich wie üblich nur auf Einkommen und Vermögen und ist stark an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Es enthält den international üblichen Betriebstättenvorbehalt ebenso wie die 183-Tage-Regelung für Arbeitnehmer.

Hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzen ist Folgendes geregelt:

  • Dividenden unterliegen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, während der Staat, aus dem die Dividenden gezahlt werden, eine Quellensteuer in Höhe von 15 % – im Falle von mindestens 10 %-gen Schachtelbeteiligungen jedoch nur 5 % – einbehalten darf.
  • Bei Zinsen steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, vorausgesetzt, dass der Empfänger auch der Nutzungsberechtigte ist.
  • Für Lizenzen wiederum gilt die gleiche Regelung wie für Zinsen.

Erwähnt werden sollte noch, dass Kroatien entsprechend seiner derzeitigen nationalen Regelung im Gewinnsteuergesetz auf die Erhebung von Quellensteuer bei der Auszahlung von Dividenden verzichtet.

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Die Rückfallklausel des § 50 Abs. 8 EStG bei nichtselbständigen Einkünften aus dem Ausland

Während früher nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen eine so genannte Rückfallklausel bei nichtselbständigen Einkünften kannten, hat sich duch die Einführung des § 50 Abs. 8 EStG – auch als nationale Rückfallklausel bezeichnet – zum 1.1.2004 die Situation grundlegend geändert.

Nach der 183-Tage-Regel steht das Besteuerungsrecht für nichtselbständige Einkünfte bei Überschreiten der Frist in der Regel dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Durch die Einführung der nationalen Rückfallklausel stellt Deutschland die ausländischen Einkünfte – unter Progressionsvorbehalt – aber nur mehr frei, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er auf die freigestellten Einkünfte ausländische Einkommensteuer gezahlt hat bzw. dass der ausländische Staat ausdrücklich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.

Da für die lohnsteuerliche Freistellung gemäß § 39b Abs. 6  EStG durch den Arbeitgeber eine solche ausländische Bescheinigung aber noch nicht beigebracht werden kann, wird in diesem Fall weiterhin eine vorläufige Freistellung gewährt, die im Veranlagungsverfahren noch einmal durch die Anforderung der ausländischen Steuerbescheinigung überprüft wird.

Die Zeit, in dem Arbeitslohn aus dem Ausland nicht selten zu so genannten “weißen Einkünften” führt ist also definitiv vorbei.

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Was kann ich als Arbeitgeber steuerfrei bezahlen, was als Arbeitnehmer steuerfrei erhalten?

Da war doch was, da gibt es doch Beträge, die man seinen Arbeitnehmern steuerfrei bezahlen kann?

Ja, es gibt ein paar Dinge, da erlaubt der Gesetzgeber diese Bonbons an die Arbeitnehmer.

Was fällt nun alles hierunter?

  • Reisekostenerstattungen (natürlich für die Geschäftsreise, nicht für die Urlaubsreise)
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit
  • Warengutscheine bis zu Euro 44 monatlich (z.B. Tankgutschein) – das ist tatsächlich ein schönes Bonbon
  • Kinderbetreuungskosten insbes. Kindergarten
  • Einmalige Aufmerksamkeiten pro Jahr für Euro 40,- – also z.B. Geburtstagsgeschenk falls im gleichen Jahr
  • beim Arbeitnehmer noch eine Hochzeit stattfindet – das war s - 40.- Euro pro Jahr, egal was es alles zu feiern gibt
  • Betriebsveranstaltungen – also z.B. Wiesnbesuch – hier sind 2 Veranstaltungen pro Jahr zum Wert von jeweils max. Euro 110 erlaubt
  • Leistungen zur Gesundheitsförderung bis max. Euro 500,– pro Jahr – Achtung, das Fitnessstudio darf nicht bezahlt werden
  • Unterstützung in Notfällen – hier sind bis zum Euro 600,-  pro Jahr steuerfrei
  • Belegschaftsrabatte bis Euro 1.080,- Freibetrag pro Jahr
  • Umzugskosten, sofern beruflich veranlasst

Insgesamt werden nach meiner Erfahrung diese Beträge noch viel zu wenig ausgenutzt. 

Herzlich

Cornelia Kisslinger-Popp

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Gründercoaching im Leistungsangebot

 Nachdem ich mich seit über 25 Jahren mit Existenzgründungsberatung beschäftige und gerade in letzter Zeit die Nachfrage nach Dienstleistungen dieser Art wieder stark angestiegen ist, habe ich mich in der Beraterbörse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Beraterbörse) registriert und mich dort zum Gründercoaching freischalten lassen.

Das Gründercoaching ist für Existenzgründer gedacht, deren Gründung bzw. Übernahme nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Gefördert wird die Begleitung eines Gründungsvorhabens durch einen qualifizierten Unternehmensberater. Das förderfähige Honorar beträgt maximal 6.000 Euro – bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit 4.000 Euro -, wobei der Zuschuss sich in den neuen Bundesländern auf 75 %, in der alten Bundesländern auf 50 % sowie bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit 90 % der förderfähigen Kosten beläuft.

Wer als Gründer bereits einmal versucht hat, einen plausiblen Businessplan zu erstellen, weiß um den Wert eines Gründercoaches. Außerdem ist die Förderung – insbesondere im Falle der Arbeitslosigkeit – vom Gesetzgeber doch recht großzügig bemessen. Für neue Existenzgründungsvorhaben stehe ich gerne bereit.

Ihr

Reinhold Kuffer

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Einschränkungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige?

Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg – während ich diese schreibe, sollen sich die Zahl bereits auf sieben Länder erhöhnt haben – planen Einschränkungen bei der Selbstanzeige einzuführen. Sie beabsichtigen im Finanzausschuss des Bundesrates einen Antrag einzubringen, der in das Jahressteuergesetz Eingang finden soll, wonach strafbefreiende Selbstanzeigen nur mehr eingeschränkt möglich sein sollen.

Insbesondere soll nach Ankündigung einer Betriebsprüfung keine Selbstanzeige mehr strafbefreiend möglich sein. Auch nach erfolgter Betriebsprüfung soll die Möglichkeit sich selbst anzuzeigen, abgeschafft werden.

Bei der Frage der Selbstanzeige scheiden sich die Geister, wenn es um die "gefühlte" Steuergerechtigkeit geht. Während einige europäische Länder dieses Institut teilweise überhaupt nicht kennen, ist Deutschland mit Blick auf mögliche Steuereinnahmen bislang sehr großzügig gewesen.

Der zunehmende Ankauf von Daten-CDs mit Steuersündern durch die Finanzverwaltung hinterlässt jedenfalls ein unangenehmes Gefühl in der Magengegend. 

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Verkauf einer Internet-Domain

Seit dem Urteil des FG Köln vom 20.04.2010 (8 K 3038/08) geistern zahlreiche Artikel durch das Internet, wonach der Verkauf einer Internet-Domain außerhalb der Spekulationsfrist und bei fehlender Gewerblichkeit steuerfrei sei.

Da fragt man sich eigentlich nur, was daran Besonderes sein soll. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wenn man einmal von der Argumentation des Finanzamtes absieht.

Die Umstände des Falles scheinen das Finanzamt bewogen zu haben, mit Gewalt eine Steuerpflicht zu konstruieren, wo eigentlich nichts zu holen ist.

Nun geht bei manchen Sachbearbeitern ein rotes Licht auf, wenn durch eine Kontrollmitteilung an den Tag kommt, das jemand 15.000 DM – oder jetzt Euro – vereinnahmt, wofür er eigentlich nicht viel – böse Zungen würden vielleicht sogar behaupten: nichts – getan hat. Ärgerlich nur, dass die Veräußerung schon außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr lag. So wurden einfach "Einnahmen aus der Freigabe der Internet-Domain" gemäß § 22 Abs. 3 EStG konstruiert. 

Dass zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung am 31.07.2008  der BFH längst entschieden hatte, dass es sich bei einer Internet-Domain um ein immaterielles Wiirtschaftsgut handele, das Anschaffungskosten und einen Veräußerungspreis hat und dass in der Praxis zu diesem Zeitpunkt bereits Millionen von Domains gekauft und verkauft worden waren, hielt das Finanzamt nicht davon ab zu behaupten, es läge keine Anschaffung – können Finanzämter eigentlich Domains kostenlos registrieren? – vor und damit auch kein privates Veräußerungsgeschäft. Es sollte also ein Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit sein, um die steuerpflichtige Konstruktion abzuschließen.

Jeder, der auch nur Grundkenntnisse im Domainhandel hat, weiß aber, dass er, wenn er die Domain verkauft, keinerlei Rechtsposition mehr daran hält und auch auf keine Nutzungsmöglichkeit mehr verzichten kann. Das hat das FG Köln ganz richtig gesehen und hat das Ansinnen der Finazverwaltung zurückgewiesen.

Bleibt nur zu hoffen, dass der BFH seiner bisherigen Rechtsprechung treu bleibt und die Entscheidung des FG Köln bestätigt.      

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Honorare, Rechnungen, Preise

Heute wird es Zeit, einmal das "Problemthema" Honorare aufzugreifen.

In meinem Kanzleialltag geht es nahezu täglich um die Preisfrage.

Ich überlege, was muss ich für den Auftrag haben, damit er sich rechnet.Wie hoch darf das Honorar maximal sein, dass der Mandant nicht"verprellt" wird. Und obwohl wir uns das immer fragen, kommen dennoch regelmäßig Beschwerden.

"…… Sie mussten doch nur ein Kreuzchen machen, das kann doch keine119.– Euro kosten."

Achtung: 19,– Euro bekommt davon gleich mal Vater Staat und für die 100,- Euro haben wir einen Einspruch erstellt, der unserem Kunden 500,– Euro einbringt.

Auch ich wohne in München und brauche Geld zum Leben.

Ich wünsche mir mehr "Coolness" bei der Honorarfrage – für mich und für meine Mandanten.

Was sagt die andere Seite – der Mandant dazu? Ich freue mich über Rückmeldungen.

Herzlich Cornelia Kisslinger-Popp

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Wann muss die Steuererklärung 2009 abgegeben werden?

Immer wieder im Wonnemonat Mai wird an uns die Frage herangetragen:

Wann muss ich denn meine Steuererklärung ( aktuell 2009) einreichen?

Grundsätzlich ist der Abgabetermin der 31. Mai des Folgejahres – Sie müssten sich so langsam also an die Arbeit machen. Für alle Steuerpflichtigen, die Ihre Steuererklärung  von einem Steuerberater – also z.B. von uns in München – bearbeiten lassen, verlängert sich die Frist automatisch, also ohne besonderen Antrag bis zum 31. Dezember 2010.

Danach gewährt das Finanzamt München auf Antrag noch Fristverlängerungen. Diese Verlängerungen werden aber sehr restriktiv gehandhabt. Nach unseren Erfahrungen in München werden solche Verlängerungen oft auch nur telefonisch "auf Zuruf" gegeben, weil die Finanzämter strikte Anweisungen haben, die Abgabetermine offiziell streng zu handhaben.

Meistens so Ende April ist dann Schluß. Danach werden die Besteuerungsgrundlagen von den Finanzämtern geschätzt und es werden saftige Verspätungszuschläge festgesetzt.

Alle unsere Kunden können sich in jedem Fall bis zum Jahresende gemütlich zurücklehnen.

Allerdings kann es von Vorteil sein, wenn man rechtzeitig weiß, mit welchen Zahlungen man noch zu rechnen hat. Und auch Ihr Steuerberater ist dankbar, wenn er rechtzeitig mit seiner Arbeit beginnen kann.
 

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Neuregelung der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1.7.2010

Das "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" hat zur folgenden Neuregelung des § 18a UStG, d.h. zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Wirkung ab dem 1.7.2010 geführt:

  1. Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung hat nunmehr grundsätzlich monatlich – bisher vierteljährlich – zu erfolgen
  2. Die Abgabefrist verlängert sich auf den jeweils 25. des Folgemonat
  3. Dafür entfällt die bisherige Dauerfristvristverlängerung, die bisher parallel mit der Umsatzsteuervoranmeldung lief, so dass es praktisch zu einer Fristverkürzung kommt
  4. Übergangsweise gilt eine Bagatellregelung, nach der bis zum 31.12.2011 die Zusammenfassende Meldung weiterhin vierteljährlich abgegeben werden kann, wenn die Quartalsumsätze 100.000 € nicht überschreiten
  5. Angaben zu sonstigen Leistungen sind zukünftig für den Zeitraum zu machen, in dem sie ausgeführt wurden (früher: Rechnungsdatum)
  6. Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG sind – wie bisher – von der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ausgenommen. 
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Umsatzsteuervoranmeldung – manchmal will man lieber öfter eine Meldung abgeben als gefordert

Beträgt die jährliche Umsatzsteuer im Vorjahr weniger als Euro 7.500,00, so ist die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vierteljährlich abzugeben, beträgt die jährliche Umsatzsteuer nur noch Euro 1.000,00 oder weniger, dann ist der Abgabezeitraum sogar nur noch jährlich. Die meisten Steuerpflichtigen sind über ein solches Mitteilungsschreiben von Ihrem Finanzamt… Sie sind künftig nur noch verpflichtet, Ihre Umsatzsteuer jährlich abzugeben, gar nicht so erfreut. Zum einen werden dann – sofern sich Erstattungen ergeben, diese immer erst ca. ein Jahr später gutgeschrieben, zum anderen verleitet es die Unternehmen dazu, die Buchführung auch immer erst jährlich zu erstellen – der Mandant weiß dann gar nicht mehr, wo er mit seinem Unternehmen steht. Oft kann es sogar bei umsatzstarken Unternehmen, die im Vorjahr kräftig investiert haben, zu einem solchen, der Größe des Unternehmens nicht entsprechenden Abgabezeitraum kommen. 

Anders als der Übergang von vierteljährlich auf monatlich, den das Finanzamt strikt an die Höhe der Umsatzsteuerzahllast koppelt, ist es auf Antrag möglich, die Umsatzsteuer vierteljährlich anstatt jährlich abzugeben, obwohl die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres unter Euro 1.000,– lag.

In unserer Kanzlei in München und Ingolstadt koppeln wir ein Schreiben des Finanzamtes unmittelbar mit einem Vorschlag an den Mandanten, hier einen Antrag zu stellen, beim bisherigen vierteljährlichen Abgabemodus zu bleiben. Ein kleiner Service, über den sich der Kunde freut, denn sein Steuerberater hat mitgedacht.

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